Garantieerklärung

 

 

Garantiebedingungen SCHOCK Armaturen

 

Die Firma Schock GmbH, Hofbauerstraße 1, 94209 Regen/Bayern, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Deggendorf unter HR B 2950 (nachfolgend "SCHOCK" genannt) gewährt Verbrauchern neben und zusätzlich zu der Mängelhaftung des Verkäufers unter den nachstehenden Voraussetzungen und in dem nachfolgend beschriebenen Umfang eine Haltbarkeitsgarantie.

Als Hersteller garantiert SCHOCK zeitlich beschränkt die einwandfreie Funktionstüchtigkeit von sachgemäß gebrauchten SCHOCK Armaturen aus dem Hause Schock.

"Verbraucher" im Sinne dieser Herstellergarantie ist jede natürliche Person, die Eigentümer einer SCHOCK Armatur ist und es nicht erworben hat, um es weiter zu verkaufen oder es im Rahmen ihrer gewerblichen selbständigen beruflichen Tätigkeit bei Dritten zu installieren.

Erst-Endverbraucher ist der Verbraucher, der als erstes das Produkt erworben hat - von SCHOCK, einem Händler oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die SCHOCK Armaturen im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit wiederverkauft oder installiert.

SCHOCK übernimmt unter der nachfolgenden Bedingung die Garantie dafür, dass die von SCHOCK in der Bundesrepublik Deutschland oder Österreich vertriebene SCHOCK Armatur bei sachgemäßer Verwendung während der vereinbarten Garantiezeit mängelfrei ist. Falls sich eine SCHOCK Armatur während der Garantiezeit in der Funktionstüchtigkeit als mangelhaft erweist, wird Schock gemäß diesen Garantiebedingungen nach eigener Wahl die für den Erst-Endverbraucher kostenlose Reparatur des Produktes oder eine kostenfreie Ersatzlieferung einer entsprechenden oder gleichartigen und gleichwertigen SCHOCK Armatur durchführen.

 

Garantiezeit:

 

Die Garantiezeit beträgt 5 Jahre und beginnt mit dem Tag des Kaufs durch den Erst-Endverbraucher. Bei Reklamationen wenden Sie sich bitte unter Vorlage der SCHOCK Armatur und des Kaufbelegs direkt an den Verkäufer. Nach 2 Jahren wenden Sie sich bitte direkt an SCHOCK zwecks Klärung, wie der Vorgang zu behandeln ist. Ihre Schadensmeldung an SCHOCK übersenden Sie bitte an folgende E-Mailadresse: service(at)schock(dot)de

 

Voraussetzung der Herstellergarantie:

 

Die Garantieerklärung setzt voraus, dass der Verbraucher diese Garantieerklärung gegenüber SCHOCK schriftlich annimmt.

Dies erfolgt
a) durch Registrierung innerhalb von 6 Monaten ab Kaufdatum auf der SCHOCK-Homepage, abrufbar unter www.schock.de/garantieverlängerung und
b) durch Vorlage des Original-Kassenzettels über den Erwerb der von der Garantiezusage umfassten SCHOCK Armatur.

 

Garantieschutz:

 

Die Garantieerklärung ist gültig für SCHOCK Armaturen, die Erst-Endverbraucher ab dem 01.01.2018 in der Bundesrepublik Deutschland oder Österreich gekauft, eingesetzt und zusammen mit dem SCHOCK Armaturenschutzsystem SF-100 (Art.Nr. 629883) eingebaut haben (maßgebend ist das Datum des Kaufbelegs). SCHOCK garantiert Verbrauchern, dass die SCHOCK Armatur(en) frei von Material-, Herstellungs- und Konstruktionsfehlern sind. Maßgeblich hierbei ist der Stand von Wissenschaft und Technik zum Herstellungszeitpunkt. SCHOCK muss den Fehler, der den Schaden verursacht hat, bereits zu diesem Zeitpunkt aufgewiesen haben. Die Garantie umfasst Mangelfreiheit der Funktion und der Werkstoffe/Oberflächen der SCHOCK Armaturen (undichte/tropfende Armaturen; bei Brausekopf: Umstellfunktion; Mischhebel fällt bzw. hält nicht; Oberflächenfehler oder Farbabplatzungen der Armatur; Instabilität der Armatur).

 

Garantieausschluss:

 

Nicht von der Garantie erfasst sind Abnutzungen der SCHOCK Armatur durch den Gebrauch aller Verschleißteile (z.B. Dichtungen, Verbrauchsmaterialien wie Filter oder Luftsprudler) sowie Veränderungen durch einen normalen, fortwährenden Verschleiß der SCHOCK Armatur. Schäden durch Kalkablagerungen, Betriebs- und Bedienungsfehler, Schäden durch Chemikalien und Reinigungsmittel sind ebenfalls von dieser Garantie ausgenommen.

Diese Garantiezusage steht zudem unter der Bedingung, dass

  • dem Verkäufer vom Verbraucher ein vom Garantieschutz umfasster Fehler bzw. nach 2 Jahren nach dem Tag des Kaufes vom Verbraucher an SCHOCK innerhalb von 2 Monaten, nachdem der Fehler dem Verbraucher bekannt wurde oder erkennbar war, schriftlich oder per E-Mail: service@schock.de angezeigt wird. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Anzeige beim Verkäufer des die SCHOCK Armatur erwerbenden Erst-Endverbrauchers bzw. nach 2 Jahren der Eingang bei SCHOCK,
  • die SCHOCK Armatur bestimmungsgemäß gebraucht wurde und bei der Montage der Armatur und während der gesamten Folgezeit der Partikelfilter 'SF 100' verwendet wurde,
  • keine An- oder Umbauten sowie sonstigen Modifikationen an den SCHOCK Armatur eigenmächtig vorgenommen wurden oder die SCHOCK Armatur nicht zerlegt wird,
  • die Installation, die Wartung und Pflege der SCHOCK Armatur entsprechend der SCHOCK-Betriebsanleitung erfolgt sind,
  • an der SCHOCK Armatur keine chemischen und physikalischen Einwirkungen auf der Materialoberfläche vorliegen, die bei nicht sachgemäßen Gebrauch entstanden sind, z.B. Schädigungen durch falsche Reinigungs- oder Putzmittel oder scharfkantige Gegenstände. Hierdurch bedingte Schäden unterliegen nicht der Garantiezusage,
  • die SCHOCK Armatur nicht als zweite Wahlartikel oder Muster gekauft wurden,
  • die SCHOCK Armatur nicht im Werksverkauf erworben wurden (Belegnachweis), für Dritteinwirkung oder höhere Gewalt (wie Feuer- oder Wasserschäden).

 

Sonstige Garantiebedingungen:

 

Sofern SCHOCK bei Überprüfung der SCHOCK Armatur feststellt, dass der vorliegende Fehler/Defekt nicht zur Geltendmachung von Garantieansprüchen berechtigt, sind die Kosten der Überprüfung durch Schock vom Verbraucher zu tragen.

Transportkosten und -risiken werden von SCHOCK nicht übernommen.

Der Garantieanspruch besteht nur gegen Vorlage der SCHOCK Armatur sowie eines Nachweises, dass der Mangel in der Funktionstüchtigkeit innerhalb der Garantiezeit aufgetreten ist. Dieser Nachweis kann insbesondere durch Vorlage des Kaufbelegs geführt werden. Es wird daher empfohlen, den Kaufbeleg mindestens bis zum Ablauf der Garantiezeit sorgfältig aufzubewahren.

Diese Garantie bezieht sich ausschließlich auf SCHOCK Armaturen, die in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich oder der Tschechischen Republik ("Geltungsbereich der Garantie") gekauft und die von Schock an einen dort ansässigen Vertriebspartner geliefert und ausschließlich im Geltungsbereich der Garantie eingesetzt und eingebaut wurden. SCHOCK Armaturen, die auf anderen Wegen in den Geltungsbereich der Garantie gelangt sind oder während der Garantiezeit nicht ununterbrochen in dem Geltungsbereich der Garantie eingesetzt und eingebaut wurden, werden von dieser Garantie ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Garantieleistungen:

 

Die Garantieleistung besteht ausschließlich darin, dass SCHOCK die SCHOCK Armatur im Falle eines innerhalb der Garantiezeit aufgetretenen Mangels in der Funktionstüchtigkeit nach eigener Wahl kostenlos für den Erst-Endverbraucher repariert oder eine kostenfreie Ersatzlieferung einer entsprechenden gleichartigen oder gleichwertigen SCHOCK Armatur durchführt. SCHOCK behält sich hierbei vor, die Garantieleistungen dem technischen Fortschritt anzupassen. Dem Garantienehmer erwachsene Kosten, Spesen, Porto und dergleichen werden nicht ersetzt. Auch werden Montage-, Demontage- und Transportkosten nicht ersetzt. Betriebsausfallschäden, Gewinnverlust und Folgeschäden, welche auf einen Mangel der SCHOCK Armatur beruhen, sind von der Garantiezusage nicht umfasst. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden oder aus Produkthaftung bestehen nur nach Maßgabe der zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

 

Hinweise bei Garantiezusagen (§ 477 BGB):

 

Ganz unabhängig von dieser Herstellergarantie und davon, ob im Garantiefall die vorgeschriebene Garantie in Anspruch genommen wird oder nicht, bestehen uneingeschränkt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer. Nach eigener freier Wahl können daher neben oder auch ohne Geltendmachung der Garantieansprüche die gesetzlich geregelten Käuferrechte wegen Mängel der Kaufsache - insbesondere nach Erfüllung, Rücktritt, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz (siehe § 437 BGB und die entsprechenden besonderen Verjährungsregelungen in § 438 BGB) - gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden. Die Garantie gilt unbeschadet zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften, wie z.B. dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch SCHOCK oder seine Erfüllungsgehilfen.

Schock GmbH, Hofbauerstraße 1, 94209 Regen/Bayern Stand: 06.12.2017

 

Garantiebedingungen CRISTADUR®

 

Die Firma Schock GmbH, Hofbauerstraße 1, 94209 Regen/Bayern, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Deggendorf unter HR B 2950 (nachfolgend "SCHOCK" genannt) gewährt Verbrauchern neben und zusätzlich zu der Mängelhaftung des Verkäufers unter den nachstehenden Voraussetzungen und in dem nachfolgend beschriebenen Umfang eine Haltbarkeitsgarantie.

Als Hersteller garantiert SCHOCK zeitlich beschränkt die einwandfreie Funktionstüchtigkeit von sachgemäß gebrauchten SCHOCK CRISTADUR® Spülen aus dem Hause SCHOCK.

"Verbraucher" im Sinne dieser Herstellergarantie ist jede natürliche Person, die Eigentümer einer SCHOCK CRISTADUR® Spüle ist und diese nicht erworben hat, um sie weiter zu verkaufen oder sie im Rahmen ihrer gewerblichen selbständigen beruflichen Tätigkeit bei Dritten zu installieren.

Erst-Endverbraucher ist der Verbraucher, der als erstes das Produkt erworben hat - von SCHOCK einem Händler oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die SCHOCK CRISTADUR® Spülen im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit wiederverkauft oder installiert.

Schock übernimmt unter der nachfolgenden Bedingung die Garantie dafür, dass die von SCHOCK in der Bundesrepublik Deutschland oder Österreich vertriebene und installierte SCHOCK CRISTADUR® Spüle bei sachgemäßer Verwendung während der vereinbarten Garantiezeit mängelfrei ist. Falls sich eine SCHOCK CRISTADUR® Spüle während der Garantiezeit in der Funktionstüchtigkeit als mangelhaft erweist, wird SCHOCK gemäß diesen Garantiebedingungen nach eigener Wahl die für den Erst-Endverbraucher kostenlose Reparatur des Produktes oder eine kostenfreie Ersatzlieferung einer entsprechenden oder gleichartigen und gleichwertigen SCHOCK CRISTADUR® Spüle durchführen.

 

Garantiezeit:

 

Die Garantiezeit beträgt 15 Jahre und beginnt mit dem Tag des Kaufs durch den Erst-Endverbraucher. Bei Reklamationen wenden Sie sich bitte unter Vorlage der SCHOCK CRISTADUR® Spüle und des Kaufbelegs direkt an den Verkäufer. Nach 2 Jahren wenden Sie sich bitte direkt an SCHOCK zwecks Klärung, wie der Vorgang zu behandeln ist. Ihre Schadensmeldung an SCHOCK übersenden Sie bitte an folgende E-Mailadresse: service@schock.de

 

Voraussetzung der Hersteller-garantie:

 

Die Garantieerklärung setzt voraus, dass der Verbraucher diese Garantieerklärung gegenüber SCHOCK schriftlich annimmt.

Dies erfolgt

a) durch Registrierung innerhalb von 6 Monaten ab Kaufdatum auf der SCHOCK-Homepage, abrufbar unter www.schock.de/garantieverlängerung und

b) durch Vorlage des Original-Kassenzettels über den Erwerb der von der Garantiezusage umfassten SCHOCK CRISTADUR® Spüle.

 

Garantieschutz:

 

Die Garantieerklärung ist gültig für SCHOCK CRISTADUR® Spülen, die Erst-Endverbraucher ab dem 01.01.2020 in der Bundesrepublik Deutschland oder Österreich gekauft und eingesetzt haben (maßgebend ist das Datum des Kaufbelegs). SCHOCK garantiert Verbrauchern, dass die SCHOCK CRISTADUR® Spülen frei von Material-, Herstellungs- und Konstruktionsfehlern sind. Maßgeblich hierbei ist der Stand von Wissenschaft und Technik zum Herstellungszeitpunkt. SCHOCK muss den Fehler, der den Schaden verursacht hat, bereits zu diesem Zeitpunkt aufgewiesen haben. Die Garantie umfasst Mangelfreiheit der Funktion und der Werkstoffe/Oberflächen der SCHOCK CRISTADUR® Spülen.

 

Garantieausschluss:

 

Folgende Schäden sind von der Garantie ausgenommen:

  • Transport- oder Frachtschäden
  • Schäden durch falsche Installation
  • Schäden durch Missbrauch, z.B. überhitzte Töpfe auf dem Spülbecken
  • Schäden durch falsche Pflege oder Chemikalien bzw. Reinigungsmittel
  • Inkorrekt gebohrte oder durchgeschlagene Löcher
  • Gebrauchsbedingte Kratzer und / oder Flecken
  • Normale Abnutzung, z.B. Kratzer, Flecken und Abplatzer
  • Gebrauchsbedingte Veränderung der Oberfläche / Farbe
  • Leichte Farbunterschiede im Vergleich zum Farbmuster oder den Druckmaterialien (aufgrund der natürlichen Inhaltsstoffe der SCHOCK Spülen)
  • Schäden durch extreme Temperaturschwankungen
  • Schäden durch Benutzung im Außenbereich
  • Schäden durch Dritteinwirkung oder höhere Gewalt (wie Feuer- oder Wasserschäden).

Ausgeschlossen sind außerdem alle Zubehörartikel (Ablaufgarnitur, Siebkorb, Armaturen, Montageklammern etc.). SCHOCK ist nicht verantwortlich oder haftbar für indirekte Schäden, die durch oder in Verbindung mit dem Benutzen seiner Produkte entstehen.

Diese Garantiezusage steht zudem unter der Bedingung, dass:

  • dem Verkäufer vom Verbraucher ein vom Garantieschutz umfasster Fehler bzw. nach 2 Jahren nach dem Tag des Kaufes vom Verbraucher an SCHOCK innerhalb von 2 Monaten, nachdem der Fehler dem Verbraucher bekannt wurde oder erkennbar war, schriftlich oder per E-Mail: service@schock.de angezeigt wird. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Anzeige beim Verkäufer des die SCHOCK CRISTADUR® Spülen erwerbenden Erst-Endverbrauchers bzw. nach 2 Jahren der Eingang bei SCHOCK.
  • die SCHOCK CRISTADUR® Spüle bestimmungsgemäß gebraucht wurde
  • keine An- oder Umbauten sowie sonstigen Modifikationen an den SCHOCK CRISTADUR® Spülen eigenmächtig vorgenommen wurden oder
  • die Installation, die Wartung und Pflege der SCHOCK CRISTADUR® Spüle entsprechend der SCHOCK-Betriebsanleitung erfolgt sind
  • an der SCHOCK CRISTADUR® Spüle keine chemischen und physikalischen Einwirkungen auf der Materialoberfläche vorliegen, die bei nicht sachgemäßem Gebrauch entstanden sind, z.B. Schädigungen durch falsche Reinigungs- oder Putzmittel oder scharfkantige Gegenstände. Hierdurch bedingte Schäden unterliegen nicht der Garantiezusage.
  • die SCHOCK CRISTADUR® Spülen nicht als zweite Wahlartikel oder Muster gekauft wurden,
  • die SCHOCK CRISTADUR® Spülen nicht im Werksverkauf erworben wurden (Belegnachweis)

 

Sonstige Garantiebedingungen:

 

Sofern SCHOCK bei Überprüfung der SCHOCK CRISTADUR® Spüle feststellt, dass der vorliegende Fehler/Defekt nicht zur Geltendmachung von Garantieansprüchen berechtigt, sind die Kosten der Überprüfung durch SCHOCK vom Verbraucher zu tragen.

Transportkosten und -risiken werden von SCHOCK nicht übernommen.

Der Garantieanspruch besteht nur gegen Vorlage der SCHOCK CRISTADUR® Spüle sowie eines Nachweises, dass der Mangel in der Funktionstüchtigkeit innerhalb der Garantiezeit aufgetreten ist. Dieser Nachweis kann insbesondere durch Vorlage des Kaufbelegs geführt werden. Es wird daher empfohlen, den Kaufbeleg mindestens bis zum Ablauf der Garantiezeit sorgfältig aufzubewahren.

Diese Garantie bezieht sich ausschließlich auf SCHOCK CRISTADUR® Spülen, die in der Bundesrepublik Deutschland , Österreich oder der Tschechischen Republik ("Geltungsbereich der Garantie") gekauft und die von SCHOCK an einen dort ansässigen Vertriebspartner geliefert und ausschließlich im Geltungsbereich der Garantie eingesetzt und eingebaut wurden. SCHOCK CRISTADUR® Spülen, die auf anderen Wegen in den Geltungsbereich der Garantie gelangt sind oder während der Garantiezeit nicht ununterbrochen in dem Geltungsbereich der Garantie eingesetzt und eingebaut wurden, werden von dieser Garantie ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Garantieleistungen:

 

Die Garantieleistung besteht ausschließlich darin, dass SCHOCK die SCHOCK CRISTADUR® Spülen im Falle eines innerhalb der Garantiezeit aufgetretenen Mangels in der Funktionstüchtigkeit nach eigener Wahl kostenlos für den Erst-Endverbraucher repariert oder eine kostenfreie Ersatzlieferung einer entsprechenden gleichartigen oder gleichwertigen SCHOCK CRISTADUR® Spüle durchführt. SCHOCK behält sich hierbei vor, die Garantieleistungen dem technischen Fortschritt anzupassen. Dem Garantienehmer erwachsene Kosten, Spesen, Porto und dergleichen werden nicht ersetzt. Auch werden Montage-, Demontage- und Transportkosten nicht ersetzt. Betriebsausfallschäden, Gewinnverlust und Folgeschäden, welche auf einen Mangel der SCHOCK CRISTADUR® Spülen beruhen, sind von der Garantiezusage nicht umfasst.

Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden oder aus Produkthaftung bestehen nur nach Maßgabe der zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

 

Hinweise bei Garantiezusagen (§ 477 BGB):

 

Ganz unabhängig von dieser Herstellergarantie und davon, ob im Garantiefall die vorgeschriebene Garantie in Anspruch genommen wird oder nicht, bestehen uneingeschränkt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer. Nach eigener freier Wahl können daher neben oder auch ohne Geltendmachung der Garantieansprüche die gesetzlich geregelten Käuferrechte wegen Mängel der Kaufsache - insbesondere nach Erfüllung, Rücktritt, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz (siehe § 437 BGB und die entsprechenden besonderen Verjährungsregelungen in § 438 BGB) - gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden. Die Garantie gilt unbeschadet zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften, wie z.B. dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch SCHOCK oder seine Erfüllungsgehilfen.

Schock GmbH, Hofbauerstraße 1, 94209 Regen/Bayern Stand: 14.11.2019

 

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